Bußgeld
Infos zu Geldbuße, Bussgeld, Punkte, KBA, Bussgeldkatalog 2010
Bußgeldkatalog
Bussgeld und Mobiltelefon
Es ist keine unzulässige Benutzung eines Mobiltelefons, wenn der Motor des Fahrzeuges an der rot zeigenden Ampel ausgeschaltet war!
Das OLG Hamm vertritt in seinem Beschluss vom 14.09.2007, Az. 2 SsOWi 190/07, die Auffassung, dass dann, wenn der Autofahrer vor einer roten Ampel den Motor ausschaltet und mit dem Mobiltelefon telefoniert, kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vorliegt. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der Auslegung von § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO, der besagt, dass ein Verstoß dann nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Es widerspricht damit der vom Amtsgericht vorgenommenen Auslegung, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeuges keine Bedeutung beizumessen sei. Nach Auffassung des OLG Hamm stellt diese eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewährung zu Lasten des Betroffenen dar. Das OLG Hamm schließt sich insoweit einem Beschluss des OLG Bamberg vom 27. September 2006 - 3 SsOWi 1050/06 - bei einer identischen Fallgestaltung an (NJW 2006, 3732).
Für alle, die es immer noch nicht wissen:
Schon seit 01.08.2007 gilt in Deutschland ein "absolutes Alkoholverbot" für Fahranfänger!
Alkohol ist für alle Fahranfänger tabu! Alle unter 21 Jahre alten Fahranfänger und solche die sich noch in der zweijährigen Probezeit befinden sind betzroffen. Wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht, handelt ordnungswidrig. Ein Verstoß gegen das „absolute Alkoholverbot“ zieht nicht nur ein sattes Bußgeld und 2 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg nach sich.
Der Betroffene risikiert auch, dass die Probezeit um zwei weitere Jahre verlängert und die Teilnahme an einem speziellen, kostenpflichtigen Aufbauseminar durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden.
Dr. Marc Herzog Rechtsanwalt Weitere Informationen:
KBA Webpage Bußgeldkatalog
Fahrerlaubnisrecht
EU-Fahrerlaubnis Ab 19.01.2009 Ende des
Führerscheintourismus
? - Stand 09.02.2009
Nun ist es spruchreif: Deutschland hat mit der Fahrerlaubnisverordnung die sog. dritte Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG umgesetzt. Damit wird der bisher geltende Grundsatz, dass von anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine ohne Ausnahmen anerkannt werden, geändert. Eine ab dem 19. Januar 2009 ausgestellte ausländische EU/EWR Fahrerlaubnis wird gemäß Art. 11 Abs. 4 der dritten Führerscheinrichtlinie künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt werden, wenn ihrem Inhaber zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen schwerer oder wiederholter Verkehrsverstöße, wie etwa Alkohol- oder Drogenmissbrauch, entzogen wurde. Die Behörden dürfen Autofahrern auch einen EU-Führerschein entziehen, wenn darin ein ausländischer Scheinwohnsitz eingetragen ist (s. EiÜ 24/08). Gleichzeitig erkennt die Richtlinie faktisch alle ausländischen Führerscheine an, die bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen ausgestellt wurden.
Abzuwarten bleiben natürlich die Entscheidungen der deutschen Gerichte. Insbesondere interessant ist auch die Frage, wie bei einem "freiwilligen Verzicht" auf die
Fahrerlaubnis
reagiert werden wird.
weitere Informationen:
Link EuGH-Schlussanträge
Gesellschaftsrecht
Unser PowerPoint-Präsentation zum Vortrag "
Rechtsformen
- Rechtliche Aspekte zur Auswahl der passenden Unternehmensform" am 10.12.2008 finden sie auf unserer Homepage www.drherzog.de unter Infos - Newsletter
Internetrecht
Vorsicht beit schnellem Klick auf Gratis-Angebote!
Betrug bei web.de?
Immer wieder häufen sich die Beschwerden über die Geschäftspraktikten der web.de GmbH.
Viele Mandaten führen bei web.de ein kostenloses FreeMail-Postfach.
Sie berichten, zu ihrem Geburtstag eine E-Mail von web.de ("Geburtstagsangebot") erhalten zu haben. In dieser wird eine kostenlose Mitgliedschaft im "WEB.DE Club" quasi als "Geburtstagsgeschenk" versprochen. Nur zu schnell wird hier "geklickt" und das "Geschenk" angenommen.
Aber Vorsicht:
Im Kleingedruckten, den
AGB
, ist niedergelegt, dass man nur 3 Monate die kostenlose "Mitgliedschaft" nutzen kann. Danach verlängert sich das "Club-Geburtstagsangebot" um 12 Monate, wenn das Mitglied nicht innerhalb der dreimonatigen, kostenlosen Vertragslaufzeit die Kündigung schickt!
Wer "vergisst" zu kündigen bekommt, gleich eine Rechnung und dann Mahnungen mit der Drohung, dass ein Inkassobüro eingeschaltet wird. Zahlt man nicht, wird gleich der Zugang zum E-Mail-Account blockiert!
Wir raten:
Vertrag sofort unter Hinweis auf §§ 312ff. BGB widerrufen und hilfsweise anfechten wegen
arglistiger Täuschung!
Hat Web.de wirklich solche Angebote nötig?
Anbei - mit Erlaubnis unserer Mandantin - Auszüge der von uns geführten Korrespondenz mit web.de.
Unser Schreiben an Web.de GmbH vom 21.08.2008:
Per Einwurfeinschreiben!
Firma
Web.de GmbH
- Zweigniederlassung Karlsruhe -
Brauerstr. 48
76135 Karlsruhe
vorab per Fax: 0180-5-052544
*** ./. Web.de GmbH
Ihre Kunden-Nr.: K***
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht im Original an, dass wir Ihre Kundin, Frau *** anwaltlich vertreten.
Unsere Mandantin musste nach Erhalt einer Rechnung datierend vom 18.07.2008 mit Nr. 709159895 feststellen, dass Sie angebliche Zahlungsansprüche für drei Monate „Club-Beitrag“ im „Web.de Club“ über insgesamt 15,00 € geltend machen.
Da sich unsere Mandantin nicht daran erinnern kann, mit Ihnen einen entsprechenden Vertrag geschlossen zu haben, wurde sofort am 19.07.2008 13.36 Uhr ausdrücklich ein „Widerruf“ eines etwaigen Vertrages per E-Mail von unserer Mandantin erklärt. Unsere Mandantin hat mitgeteilt, dass sie die Dienste des Web Clubs nicht nutzen wollte und ihr nicht bewusst sei, dass „eine Clubmitgliedschaft beantragt“ wird/wurde.
In der folgenden Korrespondenz hat unsere Mandantin nochmals einen Widerruf sowie eine Kündigung per E-Mail sowie Fax erklärt. Von Ihrem Unternehmen wurde dann erklärt, dass die Kündigung „vom Kundenservice entgegengenommen“ worden sei und die Mitgliedschaft zum vereinbarten Endtermin 16.09.2009 auslaufe.
Unsere Mandantin hat weiters mehrfach darum gebeten, dass Sie den Vertragsschluss nachweisen. Angeblich - dies teilten Sie mit - sei eine dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft für ein „Club-Geburtstagsangebot“ geschlossen worden. Diese „Mitgliedschaft“ liefe zunächst drei Monate. Danach verlängere sich der Vertrag um 12 Monate, wenn das Club-Mitglied oder die Web.de GmbH den Vertrag nicht innerhalb der dreimonatigen, kostenlosen Vertragslaufzeit beendet.
Namens und im Auftrag unserer Mandantin haben wir Sie nochmals
aufzufordern,
uns gegenüber den Vertragsschluss, angeblich online am 15.04.2008 über das Freemail-Postfach „***@web.de“ nachzuweisen. Unsere Mandantin kann sich zwar daran erinnern, dass sie anlässlich ihres Geburtstages ein Gratis-Angebot erhielt. Unsere Mandantin kann sich jedoch nicht daran erinnern, hier einen rechtsverbindlichen Vertrag durch Anklicken entsprechender Buttons geschlossen zu haben. Insbesondere bestreitet unsere Mandantin, eine Widerrufsbelehrung nach §§ 355, 312 c ff BGB erhalten zu haben. Mangels entspre-chender Belehrung insbesondere über das Widerrufsrecht und auch eine Unterrichtung nach § 312 c BGB konnte unsere Mandantin noch den Widerruf des Vertrages erklären. Hier weisen wir ausdrücklich auf § 355 II 4 BGB hin, wonach dem Unternehmer die Beweislast für den Fristbeginn nach § 355 II BGB trifft. Unsere Mandantin hat auch mehrfach um Übersendung entsprechender Nachweise gebeten. Dies ist nicht geschehen. Bis zum Nachweis über eine entsprechende gesetzmäßige Belehrung zum Widerrufsrecht und eine Unterrichtung nach § 312 c BGB macht unsere Mandantin ausdrücklich vorsorglich ein
Zurückbehaltungsrecht
geltend.
Darüber hinaus wird namens und im Auftrag unserer Mandantin auch nochmals ausdrücklich der
Widerruf
eines etwaig geschlossenen Vertrages sowie die
Anfechtung
erklärt.
Sollten Sie den Zugang zum kostenlosen „Freemail“-Account blockieren, wird unsere Mandantin sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht bis zum Nachweis der entsprechenden Belehrungen und des Vertragsschlusses besteht kein Zahlungsverzug - auch wenn ein Vertrag geschlossen worden sein sollte - was jedoch nicht der Fall ist.
Unsere Mandantin wird sich auch nicht durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens beeindrucken lassen. Selbstverständlich wird die Forderung sofort ausgeglichen, wenn Sie die Rechtswirksamkeit des Vertrages nachweisen. Auf Zahlungsaufforderungen eines Inkassobüros wird jedoch vor einem entsprechenden Nachweis nicht reagiert werden, so dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht für eine sachgerechte Rechtsverfolgung nötig erscheint.
Abschließend findet es unsere Mandantin schade, dass ein Unternehmen wie die Web.de GmbH es nötig hat, auf derart unseriöse Geschäftspraktiken sich einzulassen.
Wir erwarten Ihre entsprechenden Nachweise bis allerspätestens
04.09.2008
Sollte eine fristgerechte Reaktion ausbleiben, werden wir unserer rechtsschutzversicherten Mandantin anraten, gegen die Web.de GmbH negative Feststellungsklage zu erheben.
Im Übrigen dürfen wir darauf hinweisen, dass der bloße Verweis auf die allgemeinen Nutzungsbedingungen für den Web.de Club und etwaiger darin enthaltenen Belehrungen zum Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung nicht für einen gesetzeskonformen Hinweis auf das Widerrufsrecht ausreichend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marc Herzog
Rechtsanwalt
Anlage
Vollmacht im Original
Antwort der Web.de GmbH vom 28.08.2008:
Sehr geehrter Herr Dr. Herzog,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21.08.2008.
Bei dem von Ihrer Mandantin abgeschlossenen Club-Vertrag handelt es sich um einen Onlinevertrag, zu dessen Zustandekommen es keiner Unterschrift bedarf. Wie im Fernabsatzgesetz geregelt, existieren bei dieser Art Verträge nicht zwingend Unterlagen hierzu.
Die Sachlage stellt sich aus unserer Sicht wie folgt dar:
Am 15.04.2008 wurde der betreffende WEB.DE Club-Vertrag mit Ihrer Mandantin online über das bis dahin kostenfreie FreeMail-Postfach ***@web.de geschlossen.
Dieser Vertragsabschluss war nur möglich, indem zuvor die Ihrer Mandantin persönlich zugeordnete Kombination aus Benutzername und Passwort angegeben wurde .
Der Abschluss eines solchen Vertrages ist rein technisch nicht ohne Kenntnis dieser Daten möglich.
Vor dem endgültigen Abschluss werden den potentiellen Kunden die für den Vertrag einschlägigen AGB angezeigt. Diese können in einem so genannten Pop-up-Fenster angezeigt, ausgedruckt und gespeichert werden. Der Kaufvorgang lässt sich nur dann fortsetzen, wenn diese AGB explizit mittels eines vom Kunden zu setzenden Häkchens bestätigt werden.
In drucktechnisch hervorgehobener Form wird ebenfalls die Widerrufsbelehrung erteilt.
Schließlich wird dem Kunden nach Bestellung der Leistung eine Bestätigungs-E-Mail zugestellt, welche noch einmal die bestellten Leistungen auflistet und über die automatische Verlängerung des Vertrages informiert.
Hierdurch wird sichergestellt, dass nur Ihre Mandantin als Postfachinhaberin die Leistung beantragen kann und die Bestellung bewusst erfolgte.
Bestellbestätigungen, Rechnungen, Zahlungserinnerungen und Vertragsverlängerungen unserer kostenpflichtigen Dienstleistungsverträge werden von unserem System automatisch generiert.
Nachrichten werden per E-Mail in das Postfach und an eventuell hinterlegte, alternative E-Mail-Adressen zugestellt.
Aktuell wird auch der erweiterte Speicherplatz durch Ihre Mandantin genutzt. Hier handelt es sich um eine Leistung, die ausschließlich den WEB.DE Club Kunden zur Verfügung steht. Bei dem kostenfreien FreeMail Postfach ist dieser Speicher auf 12 MB beschränkt.
Auch bei nochmaligem Prüfen der Vertragsunterlagen konnten wir somit keinerlei Anspruch auf einen Verzicht unserer Forderung feststellen.
Wir sind dennoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, auf die Geltendmachung unserer Forderung zu verzichten und werden die offenen Beträge ausbuchen, so dass Sie die erhaltene Mahnung Ihrer Mandantin als hinfällig betrachten können.
Der WEB.DE Club Vertrag wird - ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - vorzeitig aufgelöst.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Rödel
WEB.DE GmbH
Brauerstraße 48
76135 Karlsruhe
Amtsgericht Montabaur HRB 7666
Geschäftsführer:
Matthias Ehrlich, Markus Huhn
Matthias Greve, Andreas Gauger
Haftung des admic-c als Mitstörer
Der sog. "admin-c" haftet regelmäßig bei wettbewerbswidrigen Verstößen eines Domain-Inhabers mit.
Spannend ist nach wie vor die Frage, inwieweit ein registrierter "admin-C", also der "administrative contact" für rechts- bzw. wettbewerbswidrige Handlungen des Domaininhabers zur Verantwortung gezogen werden kann.
Nach Entscheidungen u.a. des OLG Stuttgart (Az. 2 W 27/03), LG Hamburg (Az. 312 O 529/03), LG Bonn (Az. 5 S 197/04) haftet derjenige der bei der Registrierungsstelle für eine Domain-Adresse als sog. admin-c (administrative contact) eingetragen ist, neben dem Domain-Inhaber als Mitstörer für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Inhalte wenn er die rechtliche Möglichkeit zu deren Verhinderung besitzt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, weil der admin-c jederzeit die Möglichkeit hat, seine Funktion für den Domain-Inhaber nicht auszuüben bzw. zu beenden, denn der admin-c ist für alle Angelegenheiten, die die Domain betreffen gegenüber der Registrierungsstelle zuständig und entscheidungsbefugt.
Jeder, der sich als admin-c eintragen lässt, sollte daher durch geeignete Verträge mit den Domaininhabern Vorsorge gegen eine Inanspruchnahme für Wettbewerbsverstöße sorgen!
Rechtspolitik
Führerschein
/
EU-Fahrerlaubnis
Ende des
Führerscheintourismus
?
Hier ist der Text der 3. EU-Führerscheinrichtlinie
RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄ-
ISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
über den Führerschein (3) wurde mehrfach erheblich
geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt
sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.
(2) Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche
Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die
Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat
als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt
hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen
Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat
anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit
und die Niederlassungsfreiheit der Personen. Trotz
der bei der Harmonisierung der Vorschriften für den Führerschein
erzielten Fortschritte bestehen bei den Vorschriften
über die Häufigkeit der Erneuerung von Führerscheinen
und über die Fahrzeugunterklassen weiterhin
erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die
zur Unterstützung der Durchführung der Gemeinschaftspolitik
eine stärkere Harmonisierung erforderlich machen.
(3) Die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Möglichkeit,
nationale Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer
zu erlassen, führt dazu, dass unterschiedliche Regelungen
der einzelnen Mitgliedstaaten nebeneinander bestehen
und in den Mitgliedstaaten mehr als 110 verschiedene
Führerscheinmuster gültig sind. Dies führt zu Transparenzproblemen
für Bürger, Ordnungskräfte und Führerscheinbehörden
und zur Fälschung von Dokumenten, die
zuweilen Jahrzehnte alt sind.
(4) Um zu vermeiden, dass das einheitliche europäische Führerscheinmuster
noch zu den bereits in Umlauf befindlichen
110 Mustern hinzukommt, sollten die Mitgliedstaaten
alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit
alle Führerscheininhaber dieses einheitliche Muster erhalten.
(5) Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte
oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben.
(6) Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. Die Mitgliedstaaten
sollten in der Lage sein, die Bestimmungen
dieser Richtlinie über die Gültigkeitsdauer auf einen Führerschein
ohne begrenzte Gültigkeitsdauer anzuwenden,
der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und
dessen Inhaber seit mehr als zwei Jahren in ihrem
Hoheitsgebiet ansässig ist.
(7) Die Einführung einer Gültigkeitsdauer für neue Führerscheine
sollte es ermöglichen, anlässlich der regelmäßigen
Erneuerung die neuesten Maßnahmen zum Schutz gegen
Fälschungen anzuwenden und ärztliche Untersuchungen
oder andere von den Mitgliedstaaten vorgeschriebene
Maßnahmen durchzuführen.
L 403/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006
(1) ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 34.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005
(ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 202), Gemeinsamer Standpunkt des
Rates vom 18. September 2006 (ABl. C 295 E vom 5.12.2006, S. 1),
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006
(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom
19. Dezember 2006.
(3) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(8) Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit sollten die
Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
festgelegt werden. Die Normen für die von den
Fahrern abzulegenden Prüfungen und für die Erteilung
der Fahrerlaubnis müssen harmonisiert werden. Zu diesem
Zweck sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen
im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs festgelegt werden, die Fahrprüfung sollte
auf diesen Konzepten beruhen, und die Mindestanforderungen
an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum
Führen dieser Fahrzeuge sollten neu festgelegt werden.
(9) Der Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen
an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen
eines Kraftfahrzeugs durch Fahrer von Fahrzeugen zur
Personen- oder Güterbeförderung sollte zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Führerscheins und danach in regelmäßigen
Abständen erbracht werden. Diese regelmäßige
Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen
gemäß den nationalen Vorschriften wird zur Verwirklichung
der Freizügigkeit, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
und zur besseren Berücksichtigung
der besonderen Verantwortung der Fahrer dieser Fahrzeuge
beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit
haben, ärztliche Untersuchungen vorzuschreiben, um
die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche
und geistige Tauglichkeit zum Führen anderer Kraftfahrzeuge
zu gewährleisten. Aus Gründen der Transparenz
sollten diese Untersuchungen mit der Erneuerung
des Führerscheins zusammenfallen und sich deshalb nach
der Gültigkeitsdauer des Führerscheins richten.
(10) Der Grundsatz des stufenweisen Zugangs zu den Klassen
zweirädriger Fahrzeuge sowie zu den Klassen der Fahrzeuge
zur Fahrgast- und Güterbeförderung sollte stärker
zum Tragen kommen.
(11) Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden,
eine höhere Altersgrenze für das Führen bestimmter Fahrzeugklassen
vorzusehen, um die Straßenverkehrssicherheit
weiter zu verbessern; unter außergewöhnlichen
Umständen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein,
niedrigere Altersgrenzen vorzusehen, um innerstaatlichen
Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
(12) Die Begriffsbestimmungen der Klassen sollten die technischen
Merkmale der betreffenden Fahrzeuge sowie die
zum Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten
besser widerspiegeln.
(13) Die Einführung einer Führerscheinklasse für Kleinkrafträder
hat vor allem eine Erhöhung der Verkehrssicherheit
für die jüngsten Fahrer zum Ziel, die den Statistiken
zufolge am stärksten von Verkehrsunfällen betroffen sind.
(14) Es sollten besondere Bestimmungen erlassen werden, um
Körperbehinderten den Zugang zum Führen von Kraftfahrzeugen
zu erleichtern.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit
die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen
Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die
Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf
jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen
ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet
hat.
(16) Das Führerscheinmuster gemäß der Richtlinie
91/439/EWG sollte durch ein einheitliches Muster in
Form einer Plastikkarte ersetzt werden. Gleichzeitig muss
dieses neue Führerscheinmuster aufgrund der Einführung
einer neuen Führerscheinklasse für Kleinkrafträder und
einer neuen Führerscheinklasse für Krafträder angepasst
werden.
(17) Die fakultative Aufnahme eines Mikrochips in das neue
Plastikkarten-Führerscheinmuster sollte den Mitgliedstaaten
die Möglichkeit geben, den Schutz vor Betrug weiter
zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten auf dem Mikrochip
nationale Daten speichern dürfen, sofern dies nicht
zu einer Beeinträchtigung der allgemein zugänglichen
Daten führt. Die technischen Vorschriften für den Mikrochip
sollten von der Kommission mit Unterstützung des
Ausschusses für Führerscheine festgelegt werden.
(18) Es sollten Mindestanforderungen für den Zugang zum
Beruf des Fahrprüfers und Anforderungen an die Ausbildung
von Fahrprüfern festlegt werden, damit die Fahrprüfer
über bessere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und
damit zugleich sichergestellt wird, dass Führerscheinbewerber
objektiver beurteilt und die Fahrprüfungen einheitlicher
gestaltet werden.
(19) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Anhänge I
bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
anzupassen.
(20) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen
Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG
des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten
für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden.
(21) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten,
die notwendigen Kriterien für die Anwendung dieser
Richtlinie festzulegen. Da es sich um Maßnahmen allgemeiner
Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht
wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken,
sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des
Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren
mit Kontrolle erlassen werden.
30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 403/19
(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss
2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(22) Da die Ziele der beabsichtigen Maßnahme auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen
besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen
sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.
(23) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
im Zusammenhang mit den Fristen für die
Umsetzung der in Anhang VII Teil B genannten Richtlinien
in nationales Recht und für deren Anwendung unberührt
lassen —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Führerscheinmuster
1. Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein
gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in
Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf
Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen
des ausstellenden Mitgliedstaats.
2. Unbeschadet der Datenschutzvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten
ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil des Führerscheins
einführen, sobald die Kommission die Vorschriften
für Mikrochips gemäß Anhang I zur Änderung von nicht
wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung
nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren
erlassen hat. Diese Vorschriften müssen eine EG Typgenehmigung
vorsehen, die nur erteilt werden darf, wenn der Mikrochip
Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich
unbeschadet übersteht.
3. Der Mikrochip enthält die in Anhang I aufgeführten harmonisierten
Führerscheinangaben.
Nach Konsultation der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten
zusätzliche Angaben auf dem Mikrochip speichern, sofern dies
nicht zu Beeinträchtigungen der Durchführung dieser Richtlinie
führt.
Die Kommission kann den Anhang I nach dem in Artikel 9
Absatz 2 genannten Verfahren ändern, um die künftige Interoperabilität
zu garantieren.
4. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission
an dem Muster in Anhang I die Anpassungen vornehmen,
die für eine elektronische Bearbeitung erforderlich sind.
Artikel 2
Gegenseitige Anerkennung
1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
werden gegenseitig anerkannt.
2. Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit
einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen
ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als
dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat
nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an
dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in
dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den
Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert.
Artikel 3
Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen,
um der Fälschung von Führerscheinen, einschließlich
der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheinmuster,
vorzubeugen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.
2. Das für den Führerschein nach Anhang I benutzte Material
ist mittels Spezifikationen zur Änderung von nicht wesentlichen
Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung, die von der
Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren
festzulegen sind, gegen Fälschung zu sichern. Die Mitgliedstaaten
können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar
2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine
alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Artikel 4
Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter
1. Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen
von Kraftfahrzeugen der nachstehend definierten Klassen. Er
kann ab dem für die einzelnen Klassen angegebenen Mindestalter
ausgestellt werden. Als „Kraftfahrzeug“ gilt jedes auf der
Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor
mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen.
L 403/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006
2. Kleinkrafträder:
Klasse AM:
— zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im
Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige
oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1) (mit Ausnahme
derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG;
— das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.
3. Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige
Kraftfahrzeuge:
— als „Kraftrad“ gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder
ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2
Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG;
— als „dreirädriges Kraftfahrzeug“ gilt jedes mit drei symmetrisch
angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im
Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie
2002/24/EG.
a) Klasse A1:
— Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, mit
einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht
bis zu 0,1 kW/kg;
— dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu
15 kW;
— das Mindestalter für die Klasse A1 wird auf 16 Jahre festgelegt;
b) Klasse A2:
— Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW
und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht
von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung
abgeleitet sind;
— das Mindestalter für die Klasse A2 wird auf 18 Jahre festgelegt;
c) Klasse A:
i) Krafträder:
— das Mindestalter für die Klasse A wird auf 20 Jahre
festgelegt. Für das Führen von Krafträdern dieser
Klasse ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis
auf Krafträdern mit einem Führerschein der
Klasse A2 vorzuschreiben. Diese vorherige Fahrpraxis
ist entbehrlich, wenn der Bewerber mindestens das
24. Lebensjahr vollendet hat;
ii) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr
als 15 kW:
— das Mindestalter für die Klasse für dreirädrige Kraftfahrzeuge
mit einer Leistung von mehr als 15 kW
wird auf 21 Jahre festgelegt.
4. Kraftwagen:
— als „Kraftwagen“ gelten Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf
der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder
zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder
Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff
schließt Oberleitungsomnibusse — d.h. nicht schienengebundene,
mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge
— ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
fallen nicht darunter;
— als „land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ gelten alle
Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei
Achsen, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung
besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen
oder zur Betätigung bestimmter, in land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben verwendeter Geräte, Maschinen oder
Anhänger eingerichtet sind und deren Einsatz zur Personenoder
Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen
zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur
einen Nebenzweck erfüllt.
a) Klasse B1:
— vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/24/EG;
— das Mindestalter für die Klasse B1 wird auf 16 Jahre festgelegt;
— die Klasse B1 ist fakultativ; in Mitgliedstaaten, die diese
Führerscheinklasse nicht einführen, ist ein Führerschein
der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich;
b) Klasse B:
Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens
3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen
außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind;
hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg mitgeführt
werden.
Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der
betroffenen Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse
ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse
dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt.
Übersteigt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
3 500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten nach
Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs V vor, dass das
Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn
zuvor
— eine Schulung abgeschlossen wurde oder
— eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
erfolgreich abgelegt wurde.
30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 403/21
(1) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).
Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sowohl
die Schulung als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
zu absolvieren ist.
Die Mitgliedstaaten tragen die Fahrerlaubnis für derartige
Fahrzeugkombinationen mittels des entsprechenden Gemeinschaftscodes
auf dem Führerschein ein.
Das Mindestalter für die Klasse B wird auf 18 Jahre festgelegt;
c) Klasse BE:
— unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung
der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die
aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger
oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers
3 500 kg nicht übersteigt;
— das Mindestalter für die Klasse BE wird auf 18 Jahre festgelegt;
d) Klasse C1:
nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren
zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht
mehr als 7 500 kg beträgt, und die zur Beförderung von
nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt
und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf
ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens
750 kg mitgeführt werden;
e) Klasse C1E:
— unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung
der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die
aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr as 750 kg bestehen, sofern die zulässige
Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt;
— unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung
der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die
aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger
oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von
mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse
der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt;
— unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger
Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über
die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
(1) wird das Mindestalter für die Klassen C1
und C1E auf 18 Jahre festgelegt;
f) Klasse C:
nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die
zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer
dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen
dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
g) Klasse CE:
— unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung
der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die
aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger
oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 750 kg bestehen;
— unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger
Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter
für die Klassen C und CE auf 21 Jahre festgelegt;
h) Klasse D1:
Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen
außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
und deren Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftwagen
dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
i) Klasse D1E:
— unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung
der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die
aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
750 kg bestehen;
— unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger
Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter
für die Klassen D1 und D1E auf 21 Jahre festgelegt;
j) Klasse D:
Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen
außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter
Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse D geführt
werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
k) Klasse DE:
— unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung
der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die
aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
750 kg bestehen;
L 403/22 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006
(1) ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4. Geändert durch die Richtlinie
2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).
— unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger
Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter
für die Klassen D und DE auf 24 Jahre festgelegt.
5. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission
besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge
für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen.
Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die von den Streitkräften
und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden oder deren Kontrolle
unterstellt sind, von der Anwendung dieser Richtlinie ausschließen.
6. Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung
eines Führerscheins
a) bei der Klasse AM bis auf 14 Jahre senken oder bis auf 18
Jahre anheben;
b) bei der Klasse B1 bis auf 18 Jahre anheben;
c) bei der Klasse A1 bis auf 17 oder 18 Jahre anheben,
— sofern der Unterschied zwischen dem Mindestalter für die
Klasse A1 und dem Mindestalter für die Klasse A2 zwei
Jahre beträgt und
— eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern
der Klasse A2 gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c
Ziffer i Voraussetzung für die Zulassung zum Führen von
Krafträdern der Klasse A ist;
d) bei den Klassen B und BE bis auf 17 Jahre senken.
Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen das Mindestalter
für die Klasse C auf 18 Jahre und für die Klasse D auf
21 Jahre senken:
a) Fahrzeuge, die von der Feuerwehr und zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden;
b) Fahrzeuge, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen
auf der Straße unterzogen werden.
Führerscheine, die nach diesem Absatz Personen ausgestellt werden,
deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen
Alter liegt, sind nur so lange im Hoheitsgebiet des ausstellenden
Mitgliedstaats gültig, bis der Inhaber des Führerscheins
das in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Mindestalter erreicht
hat.
Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit von Führerscheinen in
ihrem Hoheitsgebiet anerkennen, die Fahrzeugführern ausgestellt
worden sind, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4
angegebenen Mindestalter liegt.
Artikel 5
Bedingungen und Einschränkungen
1. Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen
der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.
2. Wird aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis
nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste
Fahrzeuge erteilt, so ist die Prüfung der Fähigkeiten und
Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug
durchzuführen.
Artikel 6
Staffelung und Äquivalenzen zwischen den Führerscheinklassen
1. Die Ausstellung des Führerscheins ist folgenden Bedingungen
zu unterwerfen:
a) ein Führerschein für die Klassen C1, C, D1 oder D kann nur
Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind;
b) ein Führerschein für die Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE
kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits
zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C1, C, D1 bzw.
D berechtigt sind.
2. Die Gültigkeit des Führerscheins ist wie folgt festzulegen:
a) für die Klassen C1E, CE, D1E oder DE ausgestellte Führerscheine
gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse
BE;
b) für die Klasse CE ausgestellte Führerscheine gelten auch für
die Klasse DE, wenn ihre Inhaber zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse D berechtigt sind;
c) für die Klassen CE oder DE ausgestellte Führerscheine gelten
auch für Fahrzeugkombinationen der Klassen C1E bzw. D1E;
d) die Führerscheine aller Klassen gelten auch für Fahrzeuge der
Klasse AM. Bei in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheinen
kann ein Mitgliedstaat jedoch die Äquivalenzen für
die Klasse AM auf die Klassen A1, A2 und A beschränken,
wenn dieser Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins
der Klasse AM eine praktische Prüfung vorschreibt;
e) für die Klasse A2 ausgestellte Führerscheine gelten auch für
die Klasse A1;
f) für die Klassen A, B, C oder D ausgestellte Führerscheine gelten
auch jeweils für die Klasse A1, A2, B1, C1 oder D1.
30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 403/23
3. Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen
in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen:
a) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als
15 kW fallen unter den Führerschein der Klasse B, sofern der
Inhaber dieses Führerscheins mindestens das 21. Lebensjahr
vollendet hat;
b) Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der
Klasse B.
Da dieser Absatz nur im jeweiligen Hoheitsgebiet gilt, geben die
Mitgliedstaaten auf dem Führerschein nicht an, dass der Inhaber
zum Führen dieser Fahrzeuge berechtigt ist.
4. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach
Konsultation der Kommission gestatten, dass
a) Fahrzeuge der Klasse D1 (mit einer zulässigen Gesamtmasse
von 3 500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung
von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden,
die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins
der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge von nichtgewerblichen
Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden
und der Fahrer seine Dienste freiwillig leistet;
b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt
sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins
der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge vorwiegend
im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden
und von nichtgewerblichen Organisationen für soziale
Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden, dass sie
weder für den Transport von mehr als neun Personen noch
für den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung
ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden
können.
Artikel 7
Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung
1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden,
die
a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie
eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen
Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und
III erfüllen;
b) für die Klasse AM eine Prüfung lediglich der Kenntnisse
bestanden haben; die Mitgliedstaaten können die Ausstellung
eines Führerscheins dieser Klasse vom Bestehen einer Prüfung
der Fähigkeiten und Verhaltensweisen und von einer ärztlichen
Untersuchung abhängig machen.
Für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse
können die Mitgliedstaaten eine besondere Prüfung der Fähigkeiten
und Verhaltensweisen vorschreiben. Zur Unterscheidung
zwischen verschiedenen Fahrzeugen der Klasse AM
kann auf dem Führerschein ein nationaler Code vermerkt
werden;
c) für die Klasse A2 oder die Klasse A eine Prüfung lediglich der
Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung
gemäß Anhang VI abgeschlossen haben, vorausgesetzt,
sie verfügen über eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf
einem Kraftrad der Klasse A1 bzw. der Klasse A2;
d) für die Klasse B für das Führen einer Fahrzeugkombination
im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 eine
Schulung abgeschlossen oder eine Prüfung der Fähigkeiten
und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung abgeschlossen
und eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
gemäß Anhang V bestanden haben;
e) im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats
ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen
können, dass sie während eines Mindestzeitraums von
sechs Monaten dort studiert haben.
2. a) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2,
A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit
einer Gültigkeitsdauer von bis zu 15 Jahren ausstellen.
b) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1,
C1E, D, DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
c) Mit der Erneuerung eines Führerscheins kann eine neue
Gültigkeitsdauer für eine andere Klasse oder andere Klassen,
die zu führen der Führerscheininhaber berechtigt ist,
beginnen, sofern dies den in dieser Richtlinie festgelegten
Bedingungen entspricht.
d) Das Vorhandensein eines Mikrochips nach Artikel 1 darf
keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Führerscheins
sein. Verlust, Unlesbarkeit oder sonstige Beschädigung des
Mikrochips dürfen keine Auswirkung auf die Gültigkeit
des Dokuments haben.
3. Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer
ist von Folgendem abhängig zu machen:
a) von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an
die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der
betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang III für Führerscheine
der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E; und
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder vom
Nachweis, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums
von sechs Monaten dort studiert hat.
Die Mitgliedstaaten können bei der Erneuerung von Führerscheinen
der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung
der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige
Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III
abhängig machen.
L 403/24 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer
von Führerscheinen, die Fahranfängern ausgestellt
werden, bei allen Klassen begrenzen, um auf diese Fahrzeugführer
besondere, der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienende
Maßnahmen anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins
für Fahranfänger der Klassen C und D auf drei Jahre
begrenzen, um zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dieser Fahrer
besondere Maßnahmen durchführen zu können.
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer
von Führerscheinen in Einzelfällen bei allen Klassen
beschränken, falls sie häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige
besondere Maßnahmen wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen
für erforderlich halten.
Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer
von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in
ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von 50 Jahren erreicht
haben, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige
besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben
zu können. Eine derartige Verringerung der Gültigkeitsdauer
darf nur bei der Erneuerung eines Führerscheins vorgenommen
werden.
4. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der nationalen
straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultation der
Kommission nationale Vorschriften über andere als die in dieser
Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung von
Führerscheinen anwenden.
5. a) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins
sein.
b) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen,
wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen
Führerschein besitzt.
c) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Schritte
zur Umsetzung des Buchstabens b. Bei der Ausstellung,
Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins
bestehen die erforderlichen Schritte darin,
zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen
anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht
besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen
Führerscheins ist.
d) Zur Erleichterung der Kontrollen gemäß Buchstabe b nutzen
die Mitgliedstaaten das EU-Führerscheinnetz, sobald
es in Betrieb ist.
Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der
Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person
die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels
erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die
Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht,
dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass
die Voraussetzungen hierfür vorlagen.
Artikel 8
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt
Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I bis
VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen,
werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren
erlassen.
Artikel 9
Ausschuss
1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Führerschein
unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel
5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses
1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 10
Fahrprüfer
Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie müssen Fahrprüfer den
Mindestanforderungen des Anhangs IV genügen.
Die Fahrprüfer, die ihren Beruf vor dem 19. Januar 2013 bereits
ausüben, sind nur den Bestimmungen über die Qualitätssicherung
und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu
unterwerfen.
Artikel 11
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung
und die Anerkennung der Führerscheine
1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten
gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in
einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag
auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen
Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats,
zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein
tatsächlich noch gültig ist.
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des
ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen
Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck
den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 403/25
3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen
Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn
ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein
in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt
oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person
ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen
Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben
wurde, einen Führerschein auszustellen.
5. Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise
von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden
des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber
seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die
Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder
gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein
ausgestellt haben.
6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten
Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um,
so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt;
dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung.
Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der
von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen
Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden
ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser
Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.
Artikel 12
Ordentlicher Wohnsitz
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort,
an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher
Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers
ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen,
die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und
dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens
185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen
berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen
Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an
verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten
muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen,
sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte
Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber
in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags
von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität
oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen
Wohnsitzes zur Folge.
Artikel 13
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Artikel 14
Überprüfung
Die Kommission erstattet frühestens am 19. Januar 2018 Bericht
über die Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich der Auswirkungen
auf die Straßenverkehrssicherheit.
Artikel 15
Amtshilfe
Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung
dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen
ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen
Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete
EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist.
Artikel 16
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum
19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die
erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4
Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel
6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7
Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5, die
Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2,
Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A
und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
L 403/26 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006
2. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.
3. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen
sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Vorschriften enthalten ferner den Hinweis, dass die Verweise in
den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die aufgehobene
Richtlinie, als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie
gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme und die Formulierung dieses Hinweises.
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut
der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie
auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 17
Aufhebung
Die Richtlinie 91/439/EWG wird — unbeschadet der Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in
Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung jener
Richtlinie in nationales Recht — mit Wirkung vom 19. Januar
2013 aufgehoben.
Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird mit Wirkung
vom 19. Januar 2007 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen
auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe
der Entsprechungstabelle im Anhang VIII zu lesen.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b,
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1,
3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab
dem 19. Januar 2009.
Artikel 19
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006
Im Namen des Europäischen
Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KORKEAOJA
30.12.2006
Strafrecht
Öffnen der
Notentriegelung
eines Zuges während der Fahrt nicht strafbar
Wird während der Fahrt eines Zuges die Zugtüre durch Betätigen der Notentriegelung geöffnet, fehlt es schon an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes von § 145 II Nr. 2 StGB.
In Betracht käme hierbei allenfalls, dass der Beschuldigte eine zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienende Schutzvorrichtung geändert hat.
Soweit die Zugtüre als Schutzvorrichtung im Sinn von § 145 II Ziff. 2 StGB in Betracht kommt, fehlt es jedoch an einem Verändern des Tatobjekts. Das Verändern des Tatobjekts ist zu bejahen, „wenn es in einem von seiner normalen Funktionsfähigkeit abweichenden nachteiligen Zustand versetzt wird, so dass es in der Notsituation seine bestimmungsgemäße Aufgabe nur noch unzureichend erfüllt (zum Beispiel durch Lockern eines Schutzgeländers oder Anschrauben eines Rettungsrings). Wer hingegen unberechtigt verändernde Maßnahmen vornimmt, welche die Funktionsfähigkeit der Vorrichtungen erhält (…) handelt nicht tatbestandsmäßig“. Auf die Kommentierung von Zopfs in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 2/2, 1. Aufl., München 2005, § 145 Rn. 11 wird verwiesen.
Mittels Betätigen der Notentriegelung wird der Druckluft-Schließmechanismus der Zugtüre nur während des Betätigens außer Kraft gesetzt. Die Zugtüre kann dann aufgedrückt werden. Ein Verändern an der Türe als solcher bzw. der Schutzvorrichtung liegt nicht vor. Die Plombe als solche kann nicht als Schutzvorrichtung im Sinne von § 145 II Ziff. 2 StGB betrachtet werden. Nachdem die Türe als solches in Ihrem Zustand nicht verändert wurde, scheitert eine Strafbarkeit schon am objektiven Tatbestand. Durch das bloße Öffnen einer Zugtüre wurde ein von dem bisherigen Zustand abweichender Zustand nicht hergestellt (vgl. hierzu auch Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., München 2004, § 145 Rn. 8 und § 316 b Rn 6).
Strassenverkehrsrecht
Stand 06.06.2008
Führerscheintourismus
2009 zu Ende?
Ab dem 19.01.2009 treten die "neuen" Regelungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft. Bei Entzug der Fahrerlaubnis wir ein "Führerscheintourismus" in einen anderen EU-Mitgliedsstaat kaum mehr möglich sein!
Siehe hierzu Infos unter Fahrerlaubnisrecht!
Hilfestellung zur
MPU
-Vorbereitung und wertvolle Infos erhalten Sie bei Ihrem Anwalt www.drherzog.de oder auch hier:
weitere Informationen:
TÜV Life Süd GmbH
Vorbereitungskurs MVKSchweiger
Bund gegen Alkohol und Drogen
Verkehrsunfallrecht
Wieder mal
Mietwagenkosten
:
aktuelle Entscheidung des
BGH
vom 24.06.2008
Immer wieder entflammt Streit darüber, welche Mietwagenkosten zu ersetzen sind.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.06.2008 muss der Schädiger bei einem Verkehrsunfall darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif als der Unfallersatztarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist.
Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.
Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln.
Erstattung von
Sachverständigenkosten
- Nochmal
Das Amtsgericht Bochum kommt in seinem Urteil vom 05.02.2008 - 63 C 389/07 - in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 (NJW 2007, S. 1450) zu dem Ergebnis, dass nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann. Wahrt der Geschädigte bei der Einholung des Gutachtens den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Anspruch nicht vom Geschädigten, sondern aufgrund einer Abtretung vom Sachverständigen selbst geltend gemacht wird, denn Gegenstand der Abtretung ist der Schadensersatzanspruch und nicht etwa der dem Kläger gegen den Geschädigten zustehende Werklohnanspruch.
Ersatz der Sachverständigenkosten
Das Amtsgericht Bochum hat durch Urteil vom 06.03.2008 - Az: 40 C 576/07 - in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Naumburg vom 20.01.2006 - NZV 2006, 546 ff. - entschieden, dass der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen kann, solange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Dem Geschädigten ist es vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten, Marktforschung zu betreiben. Diese Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Geschädigten und Schädiger anzuwenden sind, gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung des Schädigers klagt. Insoweit werden nämlich Ersatzansprüche des Geschädigten geltend gemacht, die sich durch die Abtretung nicht verändern.
Nochmal BGH - Urteil 29.04.2008:
Abrechnung fiktiver Reparaturkosten bei 6 monatiger Weiternutzung
Der BGH hat in seinem Urteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07 - seine frühere Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass der Unfallgeschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten fiktiv bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil)reparieren lässt.
Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen konnte.
Da er in Folge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hatte, musste er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.
weitere Informationen:
Entscheidung 29.04.2008
Erstattung angeblich überhöhter Sachverständigenkosten
Das Amtsgericht Hanau kommt in seinem Urteil vom 20.03.2008 - Geschäftsnummer 39 C 2495/07-19 - zu dem Ergebnis, dass der Schädiger dem Geschädigten Sachverständigenkosten auch dann in voller Höhe zu erstatten hat, wenn sie zum Teil überhöht sind, ohne dass dem Geschädigten entgegengehalten werden kann, dass er die überhöhten Kosten zu Lasten des Schädigers veranlasst hat. Im streitgegenständlichen Fall verneint das Amtsgericht Hanau ein entsprechendes Verschulden des Geschädigten, denn dieser sei ohne weiteres - auch ohne konkrete Preisvereinbarungen, die vorab nicht üblich und insbesondere dem Geschädigten nicht geläufig sein können - berechtigt, einen Sachverständigen in seiner Nähe mit der Begutachtung eines Schadens zu beauftragten, ohne vorher Preisvergleiche anstellen zu müssen. Das Amtsgericht begründet seine Auffassung damit, dass es im Gegensatz zu Mietwagenkosten keine entsprechenden festen "Kostentabellen" gebe, nach denen der Sachverständige ohne vorherige Inaugenscheinnahme des Schadens, die schon die ersten Kosten verursachen dürfte, abrechnet - egal ob die Abrechnung nach Zeitaufwand oder nach Gegenstandswert vorgenommen werde. Deswegen könne der Geschädigte bezüglich der Sachverständigenkosten keine einfachen und kostenlosen Preisvergleiche anstellen, so dass ihm nur im Falle eines Auswahlverschuldens des Sachverständigen ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden könnte. Ein solcher Verstoß war jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Ersatz fiktiver Reparaturkosten beim Unfall auch ohne Reparatur
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23. Mai 2006 - Az. VI ZR 192/05 kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls auch unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
Ein Nachweis der sach- und fachgerechten Reparatur ist demnach bei Weiternutzung nicht mehr zu erbringen!
Schadensersatz beim Verkehrsunfall
Der bei einem fremdverschuldeten Unfall Geschädigte kann nach § 249 I BGB vom Schädiger Wiederherstellung des Zustandes fordern, "der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Bei der Beschädigung einer Sache kann nach § 249 II 1 Alt. 2 BGB "statt der Herstellung" vom Schädiger der "dazu erforderliche Geldbetrag" gefordert werden.
Es stehen dem Geschädigten für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im allgemeinen zwei Wege der sog. "Naturalrestitution" zur Verfügung:
Die Reparatur des Unfallfahrzeugs
oder
die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs.
Der Geschädigte ist alleiniger "Herr des Schadensersatzes". Von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte aber grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Nur dieser Weg des Schadensersatzes ist "erforderlich" i.S.v. § 249 II 1 BGB.
Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen".
Regelmäßig hat der Geschädigte bei einem Unfall den Schaden an seinem Pkw durch ein Gutachten ermitteln lassen. Der Sachverständige berechnet die Höhe der Reparaturkosten und den Restwert des beschädigten Autos. Diesen Positionen stellt der Sachverständige die Kosten für die Anschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges gegenüber.
Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes
Grundsätzlich kann der Geschädigte die ermittelten Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungsaufwandes fordern.
Der Wiederbeschaffungsaufwand entspricht dem Wiederbeschaffungswert eines Vergleichsfahrzeuges abzüglich Restwert des Unfallautos
Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungwert - Reparaturkosten).
130 % - Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat erkannt, dass viele Geschädigte ihr gewohntes und geschätztes Auto am liebsten weiterfahren möchten:
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug daher tatsächlich reparieren, kann er auch den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigende Reparaturkosten fordern.
Die absolute Grenze für die Erstattungsfähigkeit höherer Reparaturkosten liegt jedoch bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes für ein vergleichbares Fahrzeug.
Erstattung der Reparaturkosten bei Weiternutzung eines Unfallwagens
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23. Mai 2006 - Az. VI ZR 192/05 kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls auch unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
6 Monate Weiternutzung nötig
Der BGH stellte im Urteil vom 23.05.2006 auch klar, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen:
Im Regelfall ist ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können.
Reparatur bis zur Grenze des ermittelten Wiederbeschaffungswertes möglich.
Schon im Urteil vom 29. April 2003 - Az. VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff. hat der 6. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt.
Der Geschädigte ist nicht generell zur Reparatur verpflichtet, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt.
Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden.
Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.).
Der Geschädigte kann aufgrund seiner Ersetzungsbefugnis nach § 249 II 1 BGB zwischen den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparaturkostenersatz oder Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) grundsätzlich frei wählen. Auch steht es dem Geschädigten aufgrund seiner Dispositionsfreiheit frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat die ermittelten Reparaturkosten für eine Reparatur zu verwenden, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen.
Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241).
Der in der Reparaturbedürftigkeit zum Ausdruck gekommenen Einbuße, die sich im Vermögen des Geschädigten niedergeschlagen hat, steht die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Geldmittel gegenüber. Ob diese tatsächlich für eine Instandsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Geschädigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.).
Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.).
Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).
Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden an einem Pkw
Zum Dauerbrenner Umsatzsteuer hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon am 20.04.2004 entschieden dass bei allen nach dem 31. Juli 2002 eingetretenen Fällen der Beschädigung einer Sache der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur dann beinhaltet, wenn und soweit Umsatzsteuer auch tatsächlich angefallen ist (§ 249 II 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht aus § 251 BGB, der Schadensersatz bei Zerstörung einer Sache regelt. Vor der Neufassung des § 249 BGB wurde § 251 BGB von der Rechtsprechung nur in den seltenen Fällen herangezogen, in denen eine Sache gänzlich zerstört und auch die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich war.
Dies ist jedoch bei der Beschädigung eines Pkws grundsätzlich nicht der Fall.
Im Streitfall hat der VI. Zivilsenat ausgeführt: § 249 II 2 BGB steht einem Anspruch auf Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer auch dann entgegen, wenn an dem Unfallfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist.
Es ist daran festzuhalten, daß im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug regelmäßig kein Fall einer Zerstörung der Sache i.S.v. § 251 BGB vorliegt. Der Geschädigte kann Restitution seines Schadens durch den Erwerb eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges erlangen.
Bei der Anschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen Fall der Naturalrestitution i.S.v. § 249 BGB.
Gegen eine Abkehr von dieser rechtlichen Einordnung der Ersatzbeschaffung spricht vor allem der aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 249 BGB ersichtliche Wille des Gesetzgebers, der die von der Rechtsprechung vorgenommene Konkretisierung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 249 BGB alter Fassung ausdrücklich auch für das neue Recht gebilligt hat. Deshalb erfaßt § 249 II 2 BGB auch die Fälle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug.
Die Frage, ob bei der Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswertes von der Regelbesteuerung nach § 10 UStG oder von der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG auszugehen sei, brauchte der Bundesgerichtshof in diesem Streitfall nicht zu entscheiden.
Erstattung des Bruttowiederbeschaffungswertes?
Das OLG Köln hat durch sein Urteil vom 05.12.2003, Az. 19 U 85/03, bestätigt, dass bei der Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens von einem Händler vom Bruttowiederbeschaffungswert im Regelfall ein MWSt-Betrag von 2% abzuziehen ist.
Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer enthalten. Ein Abzug nach § 249 I 2 BGB kommt nicht in Betracht.
Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten bei Bemessung nach Schadenshöhe
Das Amtsgericht Rosenheim geht in seinem Urteil vom 30.06.2004, Az. 8 C 2772/03 davon aus, dass bei einem Unfall mit Sachschaden am Pkw bei welchem Reparaturkosten über brutto 899,67 € bzw. netto 650,58 € zu erwarten sind, ein sog. "Bagatellschaden" vorliegt.
Der Kläger kann demnach die Kosten für eine Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe über brutto 141,69 € nicht erstattet verlangen. Nach Auffassung des Gerichts wäre es ausreichend gewesen, die Reparaturkosten durch einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt schätzen zu lassen. Wir dürfen hier auch auf einen Bericht in den "Rosenheimer Nachrichten" verweisen.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 08.12.2003, Az. 16 C 2165/03 hat der Geschädigte bei einem fremdverschuldeten Unfall gem. §§ 823 I, 249 BGB; 3 PflVG Anspruch auf Erstattung der von ihm für ein Sachverständigengutachten entrichteten Gutachterkosten über insgesamt Brutto 384,25 €.
Der Geschädigte hatte einen Sachverständigen beauftragt, den ihm an seinem Wagen entstandenen Schaden der Höhe nach zu schätzen. Der Sachverständige ging zutreffend von einem wirtschaftlichen Totalschaden am Wagen des Klägers aus und bezifferte den Wiederbeschaffungswert mit 2300 €. Der Kläger bezahlte für die Erstellung des Gutachtens an den Sachverständigen insgesamt 384,25 €. Der Sachverständige schlüsselte diesen Betrag in ein Grundhonorar in Höhe von 272,00 €, Nebenkosten für 7 Lichtbilder zu 12,25 €, Fahrtkosten 18,00 € und Schreib- bzw. Bürogebühren mit 29,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer i.H.v. 53,00 €.
Die unterlegene HUK-Coburg, Allgemeine Versicherungs AG vertrat die Auffassung, die geltend gemachten Gutachterkosten seien überhöht und zu pauschal. Ein Sachverständiger könne seine Gebühren nicht anteilig nach der Höhe des Schadens beziffern. Die HUK zahlte daher überhaupt nicht.
Das Amtsgericht Rosenheim sprach dem Kläger die vollen Sachverständigenkosten zu. Es sei トdurchaus üblich und entspricht einer breiten Handhabung, dass die Sachverständigen ihre Gebühren nach der Höhe des Schadens bemessen. Der Hinweis der Beklagten auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen geht schon deshalb fehl, weil hier eine Entschädigung dafür gezahlt wird, dass der Sachverständige für das Gericht tätig wird.
Es handelt sich aber nicht um eine Vergütung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungsobliegenheit sei nicht erkennbar. Der Kläger kann daher in vollem Umfang Zahlung der Gutachterkosten verlangen.
Anspruch auf Erstattung von fiktiven Verbringungskosten / Lackierkosten
Ob fiktive Verbringungskosten z.B. zum Lackierer zu erstatten sind, ist für viele Versicherungen immer wieder ein Streitpunkt.
Das Amtsgericht Rosenheim (vgl. nur Urteile vom 30.06.2004, 8 C 2772/03 und vom 26.02.1999, 12 C 2803/98) steht ähnlich wie viele andere Gerichte (so z.B. OLG Dresden vom 13.06.2001 (Az. 13 U 600/01), abgedr. in DAR 2002, 383; OLG Koblenz, NZV 1998, 465; AG Solingen, DAR 1998, 22, AG Hamburg, ZfS 1995, 294, AG Leverkusen, ZfS 1995, 56, AG Dinslaken, NJW-RR 1998, 1719 und AG Kronau, ZfS 1995, 124) auf dem Standpunkt, dass auch fiktive Verbringungskosten als Teil des Schadens zu ersetzen sind.
Wir dürfen uns dieser herrschenden Meinung anschließen.
Fiktive Verbringungskosten z.B. zur Lackierung sind stets erstattungsfähig. Es handelt sich hier genau wie bei den ausgewiesenen Reparaturkosten um eine fiktive Berechnung. Rechtliche Gründe weswegen in einem Sachverständigen-Gutachten belegte fiktive Verbringungs- oder Lackierkosten nicht auch erstattet werden sollen sind nicht ersichtlich. Die Verbringungskosten halten sich in angemessenem Rahmen. Ob der Geschädigte die Reparatur selbst vornimmt oder darauf verzichtet spielt im Rahmen des § 249 BGB keine Rolle. Das beschädigte Fahrzeug bedarf zur Wiederherstellung unstreitig einer Lackierung. Der Schädiger hat aber bezüglich der Lackierung die Kosten zu ersetzen, die bei ordnungsgemäßer Reparatur entstünden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Werkstatt seines Vertrauens reparieren lassen kann und sich nicht auf eine Werkstatt mit angeschlossener Lackiererei verweisen lassen muss, sind aber auch die Verbringungskosten als Transportkosten zu der Lackiererei erforderlich und ersatzfähig. Der Geschädigte hält sich damit im Rahmen des üblichen Entgelts für Lackierleistungen, denn Werkstätten verfügen meist nicht über eine angeschlossene Lackiererei. Würde man diese Kosten bei einer Abrechnung auf Gutachterbasis nur ersetzen wollen, wenn diese effektiv angefallen sind, so würde letztlich doch eine konkrete, nicht jedoch fiktive Abrechnung erfolgen.
Verbringungskosten II / Stundensätze Fachwerkstatt / UPE-Aufschläge
Auch das AG Eschweiler hat in seinem Urteil vom 01. Juni 2006 - Aktenzeichen 26 C 31/06 - nochmals klargestellt, dass auch bei Abrechnung auf Gutachtensbasis die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten so zu ersetzen, wie sie bei einer Reparatur in einer örtlichen markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Der Geschädigte habe grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparaturen in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder nicht.
Auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt:
Das Amtsgericht Wesel vertritt in seiner Entscheidung vom 13. September 2007 Az. 5 C 254/07 - die Auffassung, dass sich der Geschädigte jedenfalls dann nicht auf eine nichtmarkengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Differenzbetrag zwischen den Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt und denen einer nichtmarkengebundenen Fachwerkstatt weniger als 10 % der Reparaturkosten der markengebundenen Fachwerkstatt ausmacht. Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass es bei dieser relativ geringfügigen Differenz nicht auf einen Qualitätsvergleich im Einzelnen ankomme, sondern bereits die in Verkehrskreisen verbreitete Erwartung genüge, dass in einer Markenwerkstatt ein Schaden wegen des täglichen Umgangs mit dem Fabrikat höherwertig bzw. verlässlicher beseitigt werde. Damit würde durch die Verweisung auf eine sonstige Werkstatt ein unzulässiger Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten vorgenommen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sind im vorliegenden Fall die für die Wiederherstellung des geschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten diejenigen, die bei Durchführung der Reparatur in einer ortsnahen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, und nicht diejenigen einer nichtmarkengebundenen Werkstatt.
Mietwagenkosten
Gleichsam fast ein Dauerbrenner ist die Erstattung der Mietwagenkosten bei einem Unfall.
Ist der Wagen unfallbedingt nicht nutzbar (z.B. während der Reparatur in einer Werkstatt oder bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges), hat der Geschädigte ein Wahlrecht:
Er kann - ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmieten und die Mietwagenkosten geltend machen.
Verzichtet der Geschädigte auf einen Mietwagen, hätte er sein beschädigtes Fahrzeug ohne den Unfall nutzen können und auch wollen kann er eine angemessen Nutzungsentschädigung fordern! Die Höhe richtet sich im Wesentlichen nach der Güte des Wagens (Marke, Typ, Alter etc.). Ihr Anwalt hat hierzu aktuelle Übersichten!
Aber Vorsicht:
Bei Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges können ersparte Eigenaufwendungen bei der Erstattung von den Kosten des Mietfahrzeuges abgezogen werden!
Streit entflammt auch immer wieder bei der Frage, wie hoch die Mietwagenkosten sein dürfen. Oftmals streuben sich Versicherungen vor einem Ausgleich aller Kosten bei sog. "Unfallersatztarifen" die viele Autovermieter fordern.
Mietwagenkosten und Unfallersatztarif
Bei der Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten flammt regelmäßig Streit zur Höhe der Kosten auf.
Die Haftpflichtversicherer wenden sich stets gegen angeblich überhöhte Mietwagenkosten bei speziellen Unfalltarifen der Autoversicherer und ersetzen nur einen Teil der Kosten.
Der BGH stellt jedoch klar:
Ein Autovermieter muss den Geschädigten auf Probleme des Unfallersatztarifs hinweisen!
Bietet ein Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Mietwagen zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber informieren.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28. Juli 2006 - XII ZR 50/04 - entschieden.
Es komme auch nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich sei es - so der BGH - immer, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.Unterlässt der Autovermieter einen solchen Hinweis sind Schadensersatzansprüche auch gegen das Mietwagenunternehmen denkbar!
9-Jähriger haftet bei Beschädigung eines parkenden Autos
In dem einem Urteil des Landgerichts Trier vom 28.10.2003, Az. 1 S 104/03 zugrunde liegenden Fall prallte der 9-jährige Beklagte bei einem Wettrennen mit Kickboards aus Unachtsamkeit gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Klägers.
Nach dem Urteil des Landgerichts ist der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch nicht gemäß § 828 II 1 BGB ausgeschlossen.
Zwar genüge nach dem Wortlaut des § 828 II BGB für den Haftungsausschluss eines 7- bis 10-jährigen jeglicher Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug-Unfall, egal ob im ruhenden oder fließenden Verkehr.
Dieser Gesetzeswortlaut gehe jedoch offensichtlich zu weit. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Ziele müsse die Norm reduziert dahingehend ausgelegt werden, dass ein Unfall mit einem Kraftfahrzeug nur dann vorliegt, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr realisiert habe.
130 %-Grenze und Weiternutzungswille
Das Amtsgericht Minden kommt im Urteil vom 25. September 2007, Az. 28 C 118/07 - zu dem Ergebnis, dass dann, wenn sich die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten eines Fahrzeuges innerhalb der 130 %-Grenze bewegen, der Geschädigte nicht zusätzlich eine mindestens 6-monatige Weiternutzung des Fahrzeuges nachweisen muss.
Nach Auffassung des Amtsgerichts kann man dieses Erfordernis nicht aus der Entscheidung des BGH (NJW 2006, 2179, Urteil vom 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05) herleiten, da der Kläger dort den Ersatz der weiteren fiktiven Reparaturkosten verlangte.
Im Fall, den das AG Minden zu entscheiden hatte, ist das Fahrzeug jedoch nachweislich fachgerecht repariert worden. Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichts bereits durch die Reparatur sein ernsthaftes Interesse an der Weiternutzung zum Ausdruck gebracht. Das Gericht meint, dass dieses nicht für mindestens 6 Monate dokumentiert werden müsse.
Versicherungsrecht
Kein
Kündigungsrecht
besteht aber bei gesetzlichen Änderungen des Leistungsumfangs.
Der Versicherer kann bei Änderungen der Art und Verwendung des Fahrzeugs gem. § 25 VVG (Gefahrerhöhung) den Vertrag beenden, nicht jedoch wenn sich lediglich Merkmale zur Beitragsberechnung bzw. die Einstufung im SF-System ändern.
Der vorläufige Versicherungsschutz gilt nach wie vor als selbstständiger Vertrag. Ein Widerrufsrecht des VN besteht nur, wenn die vorläufige Deckungszusage im Fernabsatz erfolgt ist. Der Versicherer seinerseits muss die Deckungszusage kündigen, auch wenn er den Hauptvertrag ablehnt.
Bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages und Kündigung ist jetzt nach § 50 VVG pro rata temporis abzurechnen.
Soll die deckende Stundung der Erstprämie ausnahmsweise nicht gegeben sein, muss dieses dem VN in einer gesonderten Mitteilung in Textform mitgeteilt werden (§ 51 VVG).
Die Zahlungsfrist für die Erstprämie beginnt (erst) 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins. Dann ist die Prämie unverzüglich, spätestens mit Ablauf von 14 Tagen zu zahlen.
Insbesondere über die Folgen der Nichtzahlung ist der VN ebenfalls durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein zu informieren.
Die Belehrungspflichten gegenüber dem VN wurden übrigens grundsätzlich ausgeweitet.
Nach Wegfall des Unteilbarkeitsgrundsatzes ist bei vorzeitiger Beendigung der Versicherungsperiode der Beitrag nur für die Zeit des Versicherungsschutzes abzurechnen.
Ebenfalls entfallen ist das Alles-oder-nichts- Prinzip. Der Versicherung steht bei einer Pflichtenverletzung des VN zukünftig entsprechend der Schwere seines Verschuldens ein Kürzungsrecht zu, d.h. bei
- leichter Fahrlässigkeit des VN gibt es keine Leistungsfreiheit des Versicherers
- grober Fahrlässigkeit, hat der Versicherer ein Kürzungsrecht, d.h. der Anspruch wird gequotelt
- vorsätzlichem Handeln besteht vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers.
Der Regress der Versicherer ist nach wie vor summenmäßig beschränkt (i.d.R. auf 5.000,- Euro).
Der Pflichtenverstoß muss weiterhin nicht nur relevant, sondern auch konkret kausal geworden sein. Hier kann der VN den Gegenbeweis führen.
Bei
Arglist
, die vom Versicherer nachzuweisen ist, besteht allerdings Leistungsfreiheit auch ohne auch Kausalität.
Pflichtenverletzungen vor dem Versicherungsfall berechtigen den Versicherer nunmehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des VN zur Kündigung.
Anders als zuvor darf der Versicherer seine Leistung auch ohne Kündigung (teilweise) verweigern.
In jedem Falle ist der VN aber durch gesonderte Mitteilung in Textform über die Folgen zu belehren. Die Belehrungspflicht entfällt nur bei Arglist.
Die AKB 2008 bzw. das VVG 2008 enthalten noch viele weitere Änderungen, deren Auslegung und Handhabung in der Praxis nicht nur das nächste Jahr für Verkehrsanwälte spannend machen wird.
weitere Informationen:
Entwurf AKB 2008 vom 17.08.07